- den jeweiligen Rahmenbedingungen in der Schule, die mit Blick auf Hygienepläne und mit der Sicherstellung von Notbetreuung/Prüfungen/Präsenzunterricht …. nochmals „enger/eingeschränkter“ werden. Hier wird Schulsozialarbeit vom MSB und in den Schulen kaum/nicht gleichrangig mitgedacht.
- der Schulleitung, die für die Gesundheit aller Verantwortung trägt, und aufgrund dessen für sie verantwortbare Entscheidungen trifft. Hier wird Schulsozialarbeit höchst unterschiedlich berücksichtigt und in ein schulisches Gesamtkonzept einbezogen.
- den jeweiligen Trägern, die Schulsozialarbeit da einsetzen, wo personelle Not ist, dabei gerät der vielseitige und grundlegende Auftrag von Schulsozialarbeit dann und wann aus dem Blick. Die Einsatzplanung von Schulsozialarbeit muss mit der Schulleitung, Schulsozialarbeiter*innen und den Trägern in einem gemeinsam abgestimmten Arbeitsplan/Konzept erfolgen, nur so kann die Fachlichkeit/Expertise von Schulsozialarbeit erhalten bleiben! Der Erlass 21-13 sieht eine gemeinsam abgestimmte Arbeitsplanung vor.
- dem vorhanden sein von Fachberatung durch Schulsozialarbeiter*innen: Es zeigt sich, dass aufgrund der z.T. fehlenden Fachberatung bei allen Trägern (teilweise keine Fachkräfte der Schulsozialarbeit, teilweise geringe Stundenkontingente) es erneut dazu führt, dass Schulsozialarbeit willkürlich definiert oder gar fachfremd bestimmt eingesetzt wird.
- dem vorhanden sein von Arbeitsplatzbeschreibungen: Aufgrund fehlender Arbeitsplatzbeschreibungen wurde der Einsatz von Risikogruppen in der Schulsozialarbeit in Zeiten von Corona eigenständig durch die Träger/Schulleitungen entschieden.
- der Berücksichtigung der Berufsgruppe Schulsozialarbeit bei der digitalen Ausgestaltung von Schule. Schulsozialarbeit wird im Digitalisierungspakt, in vielen kommunalen Medienentwicklungsplänen, in der Schulpolitik beim Thema „Digitalisierung“ nicht mitgedacht, weshalb es keine Programme oder verlässliche Vorgaben/Empfehlungen von Trägerseite und von Datenschutzexperten gibt, die diesem speziellen Arbeitsbereich (Abläufe, Verschwiegenheit, Datenschutz etc.) gerecht werden.
- der Berücksichtigung der Berufsgruppe Schulsozialarbeit beim Verfassen von Erlassen. Da in Erlassen „Schulsozialarbeit“ lange Zeit/teilweise weiterhin nicht explizit benannt genannt wird und auch nicht auf die berufsspezifischen Aspekte möglichst frühzeitig/von Beginn an eingegangen wird, führt dies dazu, dass es keine Richtlinien für Schulleitungen und Schulsozialarbeiter*innen gibt. Folgende Auswirkungen können in Zeiten von Corona eintreten,
-
- dass Schulsozialarbeiter*innen, die der Risikogruppe angehören, dienstverpflichtet im Schülerkontakt werden,
- dass Schulsozialarbeiter*innen lediglich/alleinig in der Notbetreuung eingesetzt werden, obwohl hier ein gesamtes Kollegium in der Verantwortung ist,
- dass Schulsozialarbeiter*innen innerhalb des Trägers in andere Aufgabenbereiche versetzt werden, ohne dabei die vielseitigen Arbeitsaufträge von Schulsozialarbeit in den Blick zu nehmen und zu gewährleisten,
- dass Schulsozialarbeiter*innen, ihrem Auftrag nicht gerecht werden können, da keinerlei Räumlichkeiten im Hygieneplan für diesen Arbeitsbereich mitgedacht werden,
- dass Schüler*innen, je nach Trägerschaft, nur unterschiedliche Angebote der Schulsozialarbeit gemacht werden können, z.B. das Angebot „Walk and Talk“ Stadtteilorientierte Spaziergänge in der Jugendhilfe gestattet, in der schulischen Trägerschaft als „Unterrichtsgang“ jedoch vereinzelt von Schulleitungen untersagt werden.
Dies widerspricht dem Aspekt von trägerübergreifenden Qualitätsstandards in der Schulsozialarbeit, um Kindern und Jugendlichen selbstverständlich dieselben Angebote machen zu können.
Aufgrund dessen wird deutlich, wie dringend und unerlässlich Qualitätsstandards von Schulsozialarbeit sind. Als LAG Schulsozialarbeit NRW e.V. stehen wir hier mit unserer Expertise weiterhin zur Verfügung.