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Schulsozialarbeit als Thema im Bundesrat

Die LAG Schulsozialarbeit NRW e.V. setzt sich gemeinsam mit dem Bundesnetzwerk Schulsozialarbeit dafür ein, Schulsozialarbeit im SGB VIII als Pflichtaufgabe und in den Landesgesetzen (in NRW im Schulgesetz) zu verankern.

Auf Bundesebene gibt es nun interessante Entwicklungen.

Im Bundesrat wurde am 12.2.2021 über den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) beraten. In der im Anschluss verfassten Stellungnahme wird die Empfehlung benannt „Schulsozialarbeit“ in das Gesetz mit aufzunehmen:

„§ 14a Schulsozialarbeit

Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ih- rer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.“ ‘

Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist nach Buchstabe d folgender Buchstabe d1 einzufügen:

‚d1) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Schulsozialarbeit“.

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– 11 – Drucksache 5/21 (Beschluss)

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b) In Nummer 3 ist dem Buchstaben a folgender Buchstabe a0 voranzustellen: ‚a0) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der Schulsozialarbeit (§§ 11 bis 14a),“ ‘

Begründung:

Soziale Arbeit an Schulen ist mittlerweile in fast allen Ländern zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Jugendhilfe geworden. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur notwendigen Verzahnung der Kinder- und Jugendhilfe mit den Aufgaben des Bildungssystems.

Bislang wird Schulsozialarbeit in der Fachliteratur und in landesrechtlichen Ausführungsgesetzen überwiegend als Unterfall der Jugendsozialarbeit in § 13 SGB VIII angesehen, sie enthält darüber hinaus in der praktischen Umsetzung aber auch Elemente der Jugendarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.

Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung dieser jugendhilferechtlichen Leistung ist eine klarstellende Regelung zur Schulsozialarbeit im SGB VIII erforderlich, um Rechtssicherheit für die Jugendhilfeträger zu schaffen.

Es wird der rechtliche Rahmen für die Erbringung von Leistungen der Schulsozialarbeit im Rahmen der Jugendhilfe definiert. Insbesondere die veränderten Lebenswelten von Jugendlichen und die Veränderungen in den Systemen Kinder- und Jugendhilfe sowie Schule erfordern eine neu durchdachte Verankerung der gesamten Kooperationsbeziehungen zwischen den beiden Systemen. In § 14a Satz 2 SGB VIII erfolgt daher eine Konkretisierung der Kooperationsregelung des § 81 SGB VIII, die auch die vorhandene Praxis un- terstützt.

Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Umfang der Leistungen obliegt den Ländern und erfolgt durch Landesrecht.

§ 14a Satz 4 SGB VIII enthält eine Öffnungsklausel, die den bestehenden Angebotsstrukturen Rechnung trägt. So ist in einigen Ländern Schulsozialarbeit außerhalb der Jugendhilfe normiert, insbesondere als schulrechtliche Aufgabe und Leistung.

Quelle: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2021/0001-0100/0005-21.html